Mietvertragsbedingungen:
 

  1. Allgemeine Absprache:
 
  1. Ohne rechtliche Wirkung sind Absprachen und Erklärungen, die nur mündlich, ohne Vertraglich festgehalten zu sein, sind. Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug zwischen Elektroroller-Bodensee und dem Mieter kann nur schriftlich erfolgen. Hierzu sind beide Parteien zur Unterschrift verpflichtet. Der Mietvertrag kann nur postalisch, als PDF oder per Telefax übermittelt werden.
  2. Das gemietete Fahrzeug darf nicht ohne schriftliche Zustimmung von Elektroroller-Bodensee an dritte Personen überlassen werden.
  3. Der Mietvertrag betrifft die Parteien Mieter und Elektroroller-Bodensee. Eine Abtretung oder Übertragung der Rechte aus diesem Vertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur durch schriftliche Zustimmung von Elektroroller-Bodensee möglich.
 
  1. Stornierungen oder Kündigungen:
 
  1. Es wird bei Vertragsunterzeichnung ein Rückgabetermin festgehalten. Das Fahrzeug ist am Rückgabetermin bis 17.00 Uhr bei Elektroroller-Bodensee abzugeben.
  2. Eine Verlängerung der Mietdauer kann nur durch Elektroroller Bodensee zugestimmt werden und bedarf einer schriftlichen Einverständniserklärung von Elektroroller Bodensee.
  3. Wird das Mietfahrzeug ohne Absprache mit Elektroroller Bodensee über den Rückgabetermin hinaus nicht zurück gebracht, werden durch Elektroroller-Bodensee strafrechtliche Schritte eingeleitet. Der Mieter trägt in diesem Fall einen Aufschlag von 50% zur Tagespauschale.
  4. Eine Kündigung / Stornierung des Mietvertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. §543 BGB beiderseitig ausgeschlossen. Liegen bei Elektroroller-Bodensee technische Schwierigkeiten vor, so kann dem Mieter auch ein anderes Fahrzeug, gleicher Art (1 oder 2 Sitzer) zu den geltenden Konditionen übergeben werden.
  5. Storniert der Mieter die Miete bis zu 1 Woche vor angestrebter Mietdauer so fallen keinerlei Stornokosten an. Storniert der Mieter die Miete innerhalb von einer Woche vor Übergabe des Fahrzeuges, so fallen 50% der Mietkosten an. Dies gilt auch für den Fall, dass der Mieter das Fzg. vor dem Rückgabetermin zurück bringt.
 
  1. Gebrauch des Mietfahrzeuges (Pflichten des Mieters)
 
  1. Die Nutzung des Fahrzeuges ist ausschließlich im Bereich Deutschland / Österreich / Schweiz erlaubt. Außerhalb erlischt die Versicherung des Fahrzeuges und sämtliche Forderungen gehen zu Lasten des Mieters.
  2. Das Fahrzeug ist nur für den normalen Straßenverkehr zugelassen. Nicht zugelassen sind Fahrten ins Gelände, Teilnahme an Rennveranstaltungen, Nutzung zur Verübung von Straftaten, Fahrten unter Drogen und Alkoholeinfluss.
  3. Der Fahrer / Mieter muss im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein und hat dies bei Mietantritt auch durch Vorlage einer gültigen Fahrerlaubnis zu dokumentieren. Tritt innerhalb der Mietdauer ein Fahrverbot etc. in Kraft so ist dies Elektroroller-Bodensee mitzuteilen.
  4. Der Mieter hat sich an die o.g. Pflichten des Mieters zu halten. Hält sich der Mieter nicht daran, so liegt eine Pflichtverletzung des Mieters beim Gebrauch des Fahrzeuges vor.
  5. Bleibt der Mieter wegen leerer Akkus liegen und kann das Fahrzeug nicht selbst wieder in Gang gebracht werden, so sind pro Abholvorgang 150,- Euro / Pauschal / Brutto und 69,- Euro / Std. / netto ab Beginn der Abholung durch den Mieter zu tragen.
 
  1. Reparaturen / Akkuladungen
 
  1. Die während der Mietdauer verbrauchte Energie ist nicht im Mietpreis inkludiert. Die Stromkosten für die Ladungen hat der Mieter zu tragen.
  2. Das Fahrzeug darf nur mit dem dafür übergebenen Ladegerät geladen werden.
  3. Fallen kleine Reparaturen an, so ist die Reparatur in jedem Fall mit Elektroroller-Bodensee abzusprechen. In Ausnahmefällen kann von Elektroroller-Bodensee die Reparatur durch den Mieter genehmigt werden.
 
  1. Haftung und Obhutspflicht des Mieters
 
  1. Der Mieter ist dazu verpflichtet, das gemietete Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen wie dies ein Eigentümer der Sache tun würde. Er ist darüber hinaus auf eigene Kosten dazu verpflichtet:
  1. Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen gegen Beschädigungen zu schützen (Starkregen, Hagel)
  2. Das Fahrzeug gegen Diebstahl oder Vandalismus entsprechend zu schützen (z.B. Abstellen in Hauseigener Tiefgarage / Carport / Garage)
  3. Jegliche Fehlermeldungen am Fahrzeug ernst zu nehmen und sofort den Vermieter darüber in Kenntnis zu setzen.
  4. Den Luftdruck des Fzg. (i.d.R. 3 Bar) zu prüfen
  5. Eine Tiefenentladung der Batterie durch regelmäßiges Laden selbiger zu verhindern.
  6. Die Batterie bei Temperaturen von unter 10 Grad Celsius in beheizten Räumen zu lagern.
  1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug und den Batterien, sowie den Helmen, welche aufgrund einer Verletzung der Obhutspflichten entstehen uneingeschränkt. Soweit ein Schaden von der Versicherung von Elektroroller-Bodensee übernommen werden (z.B. Hagel- / Wildschäden) trägt der Mieter die Kosten der vereinbarten Selbstbeteiligung, jedoch höchstens 500,- Euro selbst.
  2. Der Mieter haftet für alle Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Nutzung des Fahrzeuges oder übermäßiger Beanspruchung am Fahrzeug entstehen. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die von Dritten in seiner Mietdauer am Fahrzeug / Helm entstehen.
  3. Wird bei der Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden festgestellt, so wird die Verursachung des Schadens und die Haftung für den Schaden, sofern noch nicht bei der Übergabe an den Mieter bekannt und schriftliche festgehalten, des Mieters festgestellt. Der Schaden ist von Elektroroller-Bodensee bei der Rückgabe zu dokumentieren. Kann keine persönliche Rückgabe erfolgen, so gilt der Zustand des Fahrzeuges bei Entgegennahme des Fahrzeuges durch Elektroroller-Bodensee.
  4. Der Mieter ist darüber hinaus Elektroroller-Bodensee gegenüber verpflichtet für Folgeschäden zu haften, die z.B. eine weiteren Vermietung des Fahrzeuges unmöglich machen oder beeinträchtigen.
  5. Für die Reparatur von Schäden an gemieteten Fahrzeugen sind vom Mieter ein Stundensatz von 69,- Euro/netto/Std. zuzüglich der Ersatzteile zu tragen.
 
  1. Technische Defekte
 
  1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurück zu führen sind unbeschränkt.
  2. Treten nach Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter technische Defekte auf, die einen weiteren Gebrauch des Fahrzeuges wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt kurzfristig zu beheben.
  3. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingte Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern. Dauert die Beseitigung des technischen Defektes weniger als 1 Stunde so ist der Mietpreis nicht zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von Elektroroller-Bodensee ursächlich.
  4. Endet der Vertrag im Rahmen einer fristlosen Kündigung gem. VI/2 bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt von Elektroroller-Bodensee grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist. Ziff. VI/4 findet keine Anwendung wenn der Defekt wegen eines Bedienungsfehlers des Mieters auftritt.
 
  1. Haftungsbeschränkung des Mieters bei Verkehrsunfällen
 
  1. Im Falle eines Verkehrsunfalles sind beide Partien berechtigt den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen. Dies gilt nicht Bagatellunfälle bei dem das Fahrzeug nicht, oder nur gering in seiner Funktionsfähigkeit eingeschränkt ist. Ein einfacher Sturz bei dem das Fahrzeug nur unwesentlich beschädigt ist gilt als Bagatellunfall.
  2. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gem. VII/1 bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden vertraglichen Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt für Elektroroller-Bodensee nicht, wenn der Mieter den Verkehrsunfall grob fahrlässig, vorsätzlich oder entgegen der in III. genannten Gebrauchspflichten des Mieters verursacht hat.
  3. Bei Verkehrsunfällen die der Mieter verschuldet, mitverschuldet oder für die eine Haftung nach § 17 STVG besteht, haftet der Mieter nur für alle Schäden am Fahrzeug (Reparaturkosten oder Kosten der Ersatzbeschaffung), soweit diese nicht vom Unfallgegner, sonstigen Unfallbeteiligten Dritten oder gemäß dem für das Fahrzeug bestehenden Kasko-Versicherungsvertrages ersetzt werden. Hinsichtlich der Leistung der Vollkaskoversicherung ist insoweit also die im Mietvertrag vereinbarte Höhe der Selbstbeteiligung für die Haftungshöchstgrenze des Mieters maßgebend.
  4. Bei den Verkehrsunfällen, die vom Mieter nicht verschuldet wurden und für die auch keine Haftung des Mieters besteht, haftet der Mieter nur für alle Schäden am Fahrzeug, soweit diese nicht vom Unfallgegner , sonstigen Unfallbeteiligten Dritten getragen werden. Dies gilt auch für Unfallschäden, bei denen der Verursacher unerkannt bleibt, bzw. Unfallflucht begeht.
  5. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht) oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war oder eines sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter uneingeschränkt für alle Vermögensschäden des Vermieters. Haftungsbeschränkungen des Mieters treten in diesem Fall nicht ein.
 
  1. Haftung des Vermieters
 
  1. Elektroroller-Bodensee kann die Vermietung verweigern, soweit diese für Elektroroller-Bodensee nicht möglich ist.
  2. Im Falle VIII/1 sind Schadensersatzansprüche gegenüber Elektroroller-Bodensee – gleich auch welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Elektroroller-Bodensee ist in diesem Fall jedoch dazu verpflichtet alle erhaltene Zahlungen des Mieters umgehend zurückzuzahlen.
  3. Elektroroller-Bodensee übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck. Die Einhaltung bestehender Gesetze und Verordnungen ist Sache des Mieters.
  4. Die verschuldensunabhängige Haftung von Elektroroller-Bodensee ist ausgeschlossen. Elektroroller-Bodensee haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
 
  1. Veränderungen am Fahrzeug
 
  1. Der Mieter darf am Fahrzeug keine technischen oder optische Veränderungen vornehmen.
 
  1. Gerichtsstand und Sonstiges
 
  1. Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Vereinbarungen aus diesem Mietvertrag.
  2. Gerichtsstand ist Deutschland / Lindau (B).
  3. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihrer Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung. Sämtliche anderen Regelungen bleiben darüber hinaus wirksam.
 
  1. Zahlungsbedingungen
 
  1. Der Mieter verpflichtet sich, den vereinbarten Gesamtmietpreis nebst aller sonstigen Leistungen vor Übergabe des Fahrzeuges an Elektroroller-Bodensee zu bezahlen.
  2. Eine Kaution i.H.v. 500,- Euro ist zu hinterlegen.